Umweltinformationen

Welchen Anspruch habe ich?

Die Rechte des Zugangs der Öffentlichkeit zur Umweltinformation sind geregelt durch die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zur Umweltinformation (Umweltinformationsrichtlinie) sowie darauf folgend durch das Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 22.12.2004 und das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz (NUIG) vom 07.12.2006. Das UIG gilt jedoch nur für informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Für das Land Niedersachsen erfolgte die Regelung mit dem Erlass des NUIG vom 07.12.2006. Die Auskunftspflicht der Stadt Northeim nach dem NUIG ergibt sich aus § 2 I Nr. 2 NUIG, als einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz (NUIG) hat jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Für den Zugang zu den Umweltinformationen verweist das NUIG wieder auf das entsprechende Bundesgesetz (UIG). Darin ist unter anderem festgelegt, dass Anträge auf Umweltinformationen grundsätzlich innerhalb eines Monats zu entscheiden sind. Nur ausnahmsweise, z. B. bei umfangreichen und komplexen Anträgen kann die Frist auf 2 Monate verlängert werden. Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.

Was sind Umweltinformationen?

Hinsichtlich der Definition von Umweltinformationen bezieht sich das NUIG auf § 2 III, IV UIG. Der Zustand von Boden, Wasser, Luft, Natur und Landschaft ist ebenso gemeint wie die Themen Lärm, Abfall, Emissionen und ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit. Schließlich beinhaltet der Begriff alle Maßnahmen, die sich auf die Umwelt oder die genannten Faktoren auswirken können oder die zum Schutz von Umwelt, Mensch und Gesundheit getroffen werden. Der Zugang kann auf Antrag durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder auf andere Weise eröffnet werden. Von Bedeutung sind derartige Auskünfte z.B. beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, bei Bauvorhaben oder Abrissprojekten sowie bei Grundwassernutzungen im Umfeld von Altlasten. Allerdings kann es sich bei den Informationen über eine Altlast oder altlastverdächtige Fläche in vielen Fällen um personenbezogene Daten handeln. Die zuständige Stelle muss dann prüfen, ob durch das Bekanntgeben der Informationen Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden; gegebenenfalls muss sie eine Abwägung vornehmen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Auskünfte sind schriftlich zu beantragen. Für einen Antrag werden benötigt:

  • Angaben zu Gemeinde, Ortsteil oder Gemarkung,
  • Straße und Hausnummer, falls nicht bekannt geografische Koordinaten oder Flur und Flurstücke.

Weitere Nachweise können sein:

  • Zustimmung des Grundstückseigentümers,
  • sonstige Nachweise eines berechtigten Interesses.

Welche Gebühren fallen an?

Nach § 6 NUIG werden Gebühren und Auslagen (Kosten) für die Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen aufgrund des § 3 durch informationspflichtige Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und der Anlage erhoben. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes entsprechend. Für die Auskunft werden ab einem Bearbeitungsaufwand von einer halben Stunde Gebühren erhoben.

Rechtsgrundlagen

Umweltinformationsgesetz
Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG)
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)