Denkmalschutz im Northeimer Stadtgebiet

Baudenkmale

Was sind Denkmale?
Bau- und Kunstdenkmale, übergreifend auch als Kulturdenkmale bezeichnet, sind Bauwerke, Gebäudegruppen und Grünanlagen, die als Zeugnisse von Geschichte und Kultur überliefert sind. Für die Eintragung von Kulturdenkmalen in die sogenannte Denkmalliste sind geschichtliche, künstlerische, städtebauliche oder wissenschaftliche Bedeutungen und Werte maßgeblich, aus denen ein öffentliches Interesse am Erhalt abzuleiten ist.

Warum werden Denkmale geschützt?
Eine der wesentlichen Voraussetzungen für das Wissen um die eigene Herkunft, für die Bildung von Identität und Wohlbefinden in vertrauten öffentlichen Räumen ist das nachhaltige Bewahren von kulturgeschichtlich gewachsenen Stadt- und Landschaftsbildern. Ohne den Schutz der Kulturdenkmale hätten viele charakteristische Orte längst ihr individuelles Gesicht verloren. Schutzziel ist dabei stets der Erhalt der unverfälschten Originalsubstanz. Kopien kommt kein Zeugniswert bei. 

Wie werden Denkmale geschützt?
Der Schutz der Denkmale ist in Deutschland Ländersache. Aus diesem Grund hat jedes Bundesland ein eigenes Denkmalschutzgesetz erlassen. Dessen Vorschriften geben dem Denkmalschutz eine für alle verbindliche rechtliche Grundlage, definieren Begriffe, legen Rechte und Pflichten der Beteiligten fest, regeln Verfahren und Zuständigkeiten.
Die rechtliche Grundlage des Denkmalschutzes in Niedersachsen ist das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) vom 30. Mai 1978 in der jeweils aktuellen gültigen Fassung.
Darin ist geregelt, dass Baudenkmale grundsätzlich als Gesamtheit zu sehen sind. Nicht nur die Fassade, sondern auch das Innere und die Konstruktion, soweit denkmalwert, werden geschützt. In Gruppen baulicher Anlagen kann es neben den insgesamt zu schützenden Einzeldenkmalen auch Gebäude geben, deren äußeres Erscheinungsbild das wesentliche Schutzgut ist.
Das Northeimer Stadtgebiet umfasst eine Fläche von 146 Quadratkilometern, auf der sich nahezu 670 historisch wertvolle Gebäude und Anlagen befinden, an deren Erhaltung wegen ihrer besonderen geschichtlichen, baukünstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.
Sämtliche Baumaßnahmen, die das Gebäudeäußere oder -innere sowie auch die unmittelbare Umgebung eines Denkmales betreffen, bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung nach dem NDSchG, auch wenn die Vorhaben nach der Landesbauordnung baugenehmigungsfrei sind.

Welche Pflichten treffen den Eigentümer eines Denkmals?
Besitzer_in oder Eigentümer_in eines Denkmals sind gehalten, dieses zu schützen, zu pflegen und im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten. Ein Denkmal kann auch ohne weiteres verkauft werden, wenngleich neue Eigentümer/Besitzer auf den bestehenden Denkmalschutz hinzuweisen sind und der Eigentümerwechsel der Anzeigepflicht unterliegt. Wer ein Denkmal pflegt, erfüllt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die Ehre und Verpflichtung gleichermaßen mit sich bringt. Wertschätzung erfahren teilnehmende Denkmaleigentümer regelmäßig am „Tag des Offenen Denkmals“, der von Millionen Menschen frequentiert wird.

Was ist bei der Reparatur eines Denkmals zu beachten?
Denkmale haben einen hohen weil authentischen Zeugniswert für das Leben und Arbeiten unserer Vorfahren. Wird ein Denkmal repariert, gilt daher der Grundsatz der Material- und Werkgerechtigkeit. Zu ersetzende Bauteile müssen die Materialität und Handwerkstechnik des Bestandes wiedergeben. Neue Farbfassungen müssen sich an der historischen Fassung orientieren. Die Verwendung neuer Baumaterialien zersetzt sukzessive den Denkmal- und Schauwert der Gebäude und ist daher auf ein Minimum zu begrenzen. Durch die Verwendung traditioneller Materialien und Techniken sind die Kosten einer denkmalgerechten Sanierung nicht zwangsläufig höher und auch die Lebenszeit der Bauteile ist nicht zwangsläufig geringer. Im Gegenteil: moderne Produkte führen - sorglos angewendet - oft zu schweren Folgeschäden. Durch eine denkmalgerechte Sanierung im Bestand entstehende Mehrkosten, z.B. für Holz- anstatt Kunststofffenster, können durch verschiedene Förderinstrumente abgefedert werden (siehe „Denkmalförderung“).   

Wer ist zuständig?
Zuständig dafür ist die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Northeim. Sie nimmt die hoheitlichen Aufgaben nach dem Nds. Denkmalschutzgesetz war. Aufgabe des Landes Niedersachsen, hier des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege, der staatlichen Denkmalfachbehörde, ist es hingegen, Baudenkmäler in der Denkmalliste zu erfassen, diese zu dokumentieren und wissenschaftlich zu erforschen - zusammenfassend „Denkmalpflege“ genannt.
Die Untere Denkmalschutzbehörde für die Stadt Northeim ist organisatorisch dem Stadtplanungsamt des Baudezernates zugeordnet.

Zu den Tätigkeiten der Unteren Denkmalschutzbehörde gehören:

  1.  Auskunft zum Verzeichnis der Kulturdenkmale.

  2.  Fachliche Beratung zum Denkmalschutz für Bauherr_innen, Denkmaleigentümer_innen, Architekt_innen.

  3.  Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen auf Antrag des Eigentümers/der Eigentümerin.

  4.  Fachliche Beratung zu möglichen Förderanträgen für Maßnahmen zum Erhalt von Baudenkmalen.

  5.  Stellungnahmen und Weiterleitung von Förderanträgen, die aus den Haushaltmitteln des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege (NLD) bezuschusst werden sowie Stellungnahmen zu allen anderen Förderanträgen (z.B. Deutsche Stiftung Denkmalschutz, Niedersächsische Sparkassenstiftung etc.).

  6.  Abnahmen zu den denkmalrechtlichen Genehmigungen.

  7.  Erteilung von Bescheinigungen nach dem Steuerrecht (EStG).

  8.  Vertretung von Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in allen Planverfahren zum Bauleitplan- und Planfeststellungsverfahren mit Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

  9.  Erlassen von Anordnungen und Verfolgen von Ordnungswidrigkeiten im Denkmalschutz und Denkmalpflege. 

Fallen Kosten an, wenn ich die Leistungen der Untere Denkmalschutzbehörde in Anspruch nehme?
Beratungen und Genehmigungen nach dem niedersächsischen Denkmalschutzgesetz sind grundsätzlich gebührenfrei.
Erteilungen von Bescheinigungen nach dem Steuerrecht sind gebührenpflichtig und richten sich nach der Höhe der abschreibungsfähigen Kosten.