Das Meldewesen war bisher in seinen wesentlichen Grundzügen im Melderechtsrahmengesetz geregelt. Daneben hatte Niedersachsen eigene landesrechtliche Bestimmungen zum Meldewesen erlassen, welche die rahmenrechtlichen Vorgaben umsetzten. Mit der Verwirklichung der Rechtseinheit im Meldewesen durch das Bundesmeldegesetz werden erstmals bundesweit und unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen. Daneben besteht in Niedersachsen nur noch ein Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz einschließlich einer ausführenden Verordnung.
Mit dem neuen Gesetz werden auch IT-Standards vereinheitlicht. Das neue Melderecht entlastet die Verwaltung sowie die Wirtschaft und stärkt die Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Folgende wichtige Änderungen gelten ab dem 01. November 2015:
- Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, muss künftig angegeben werden, dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
- Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.
- Mit dem neuen Melderecht wird die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft, solange die betroffenen Personen für eine Wohnung in Deutschland gemeldet sind.
- Das Gesetz sieht eine Vereinfachung der Hotelmeldepflicht vor.
- Eine Neuheit stellt der „vorausgefüllte Meldeschein“ dar, der bis zum 01. Mai 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Der vorausausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten bei der Anmeldung in der Meldebehörde. Im Falle einer Anmeldung werden die Meldedaten im automatisierten Verfahren von der bisher zuständigen Meldebehörde bereitgestellt. Damit wird eine erneute Datenerfassung bei der Anmeldung unnötig. Der vorausgefüllte Meldeschein führt zu einer erheblichen Arbeitserleichterung bei der Verwaltung und entlastet die Bürgerinnen und Bürger, da sie bei der Meldebehörde in diesem Verfahren den Meldeschein nicht mehr selbst ausfüllen müssen. Gleichzeitig werden mit dem neuen Verfahren Unstimmigkeiten bei der Datenverarbeitung verhindert. Die Meldedaten, die in der bisher zuständigen Meldebehörde bereits gespeichert sind, werden elektronisch der Zuzugsmeldebehörde übermittelt. Durch den Einsatz bewährter IT-Standards wird eine sichere Datenübertragung gewährleistet.
- Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung. Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätig wird. Unter anderem sollen damit Scheinanmeldungen verhindert werden.
- Neu geregelt ist der Bereich der Auskunftssperren. Schon bisher besteht die Möglichkeit bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlichen schutzwürdigen Interessen der meldepflichtigen Person eine Melderegisterauskunft an Personen oder Stellen dadurch zu verhindern, dass für die meldepflichtige Person eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen wird. Künftig gibt es zudem die Möglichkeit der Eintragung eines bedingten Sperrvermerks im Melderegister für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung Pflegebedürftiger oder Menschen mit Behinderungen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge wohnen oder sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden. Damit soll speziell für den dort wohnenden Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Melderegisterauskunft nur erfolgt, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch nicht beeinträchtigt würden.
Anliegend das Formular: Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes