Verschonung von Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, die im Jahre 1988 und an Wahlgrabstätten für Aschenurnen, die im Jahre 1988 erworben sind, ist abgelaufen.

Grabstätten, für die keine Verschonung beantragt wird, werden eingeebnet und – soweit die Verwesungsperiode von 25 Jahren abgelaufen ist – wiederbelegt. 

Grabstätten, die in den Vorjahren aufgerufen sind und für die eine Verlängerung des Nutzungsrechts bislang nicht ausgesprochen ist, können auf Antrag weiter verschont werden, soweit diese vom Fachdienst Technische Dienste noch nicht in Anspruch genommen sind. 

Verschonungsanträge sind unter näherer Bezeichnung der Grabstätte bis zum 01.04.2018 an den Fachdienst

Technische Dienste
Am Bergbad 2
37154 Northeim

 zu richten.