Eine Anlieferung von geeignetem Brennmaterial auf den bekannten Osterfeuerplätzen ist nicht erlaubt. Im Falle einer ungenehmigten Abfallablagerung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Des Weiteren wären die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen.
Der Erlass sieht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit vor, wenn die aktuellen Beschrän-kungen nicht mehr bestehen, die traditionellen Osterfeuer auf einen späteren Zeitpunkt zu ver-schieben. Diese Fragestellung wird derzeit kreisweit erörtert und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgegriffen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf ein Abrennen im Rahmen des Brauchtums zu einem späteren noch ungewissen Zeitpunkt, nach der Aufhebung der aktuellen Bestimmungen, verzichtet werden sollte, wenn die Verkehrssicherheitspflichten bei etwaige Gefahren für Kinder und Tiere (Brut- u. Setzzeit) und die Bestimmungen der §§ 39 u. 44 des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG), erhöhte Brand und Waldbrandgefahr durch Selbstentzündung bei langanhaltender Trockenheit, nicht eingehalten werden können.
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Abbrennen von Osterfeuern
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