Aufgrund der Maschinenlärmverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) vom 29. August 2002 (BGBL I S. 3478) und der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Northeim, in der jeweils gültigen Fassung, wird darauf hingewiesen, dass für den Bereich der Stadt Northeim einschl. der Ortschaften, im Freien motorbetriebene Gartengeräte, wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Kantenschneider, Freischneider, Heckenscheren, Laubbläser, Laubsammler, Motorkettensägen, Motorhacken, Vertikutierer und Schredder ausnahmslos
an Sonn- und Feiertagen
an Werktagen von 20 Uhr bis 7 Uhr
nicht betrieben werden dürfen (§ 7 Abs. 1 Nr.1.32. BImSchV).
Für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenscheider, Laubbläser und Laubsammler gilt darüber hinaus ein Betriebsverbot auch an Werktagen von 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 17 bis 20 Uhr.
Nicht erfasst von den genannten Beschränkungen werden handbetriebene Rasenmäher und Geräte und Maschinen mit dem gemeinschaftlichen Umweltzeichen der Europäischen Union, die damit als “lärmarm” gelten.
Zulässig sind auch Arbeiten land- bzw. forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe sowie unaufschiebbare Instandhaltungs-, Sanierungs- und sonstige Arbeiten, die zur Beseitigung einer Gefahr oder eines Notstandes erforderlich sind.
Vereinfachte Darstellung:
In Wohngebieten zu folgenden Zeiten zulässig:
07:00 Uhr - 13:00 Uhr / 15:00 Uhr - 20:00 Uhr
Laubbläser und Laubsammler, Freischneider, Grastrimmer/Graskantenscheider, sowie andere nicht lärmarme Geräte (beispielsweise ältere Rasenmäher und Maschinen mit Verbrennungsmotor) zulässig:
09:00 Uhr - 13:00 Uhr / 15:00 Uhr - 17:00 Uhr
Alle Personen haben sich so zu verhalten, dass Dritte durch Geräusche nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar, belästigt oder gefährdet werden.
Insbesondere gilt die Einhaltung der Mittagsruhe von 13 Uhr bis 15 Uhr.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (z.B. Hifi- und TV-Anlagen), nur mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Dritte in Ihrer Gesundheit nicht beeinträchtigt werden. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung ist grundsätzlich gegeben, wenn die Geräte mit mehr als Zimmerlautstärke betrieben werden (§ 9 Abs. 7 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Northeim).
Ausgenommen hiervon sind genehmigte Festumzüge oder Festveranstaltungen.
Die Verursachung von unzumutbarem Lärm während der geschützten Ruhezeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann.
Ansprechpartner:
1.3 Bürgerdienste
Herr Placzek
Scharnhorstplatz 1
Tel. 05551 966-165
<link mail sie hier um eine zu>placzek@northeim.de