Ausgenommen von der Regelung sind in der Zeit von 0 bis 24 Uhr
- Apotheken,
- Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und Waren des täglichen Kleinbedarfs,
- Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr, auf Flughäfen und in Fährhäfen für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs sowie von Beklei-dungsartikeln und Schmuck.
Weitere Informationen zur Reform des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) finden Sie unter: