Die Bekämpfungsmaßnahmen erfolgen im gesamten Stadtgebiet. In den Ortschaften werden nur stichprobenartig Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt. Im Freiland werden an stark von Menschen frequentierten Plätzen verschlossene Köderboxen eingesetzt. Soweit die Gefahr besteht, dass Köder insbesondere durch besondere Niederschlagsereignisse weggeschwemmt werden können, werden sie fachgerecht fixiert.
Als Bekämpfungsmittel werden Festköderblöcke Difenacoum eingesetzt. Die Köder sind mit dem Wirkstoff „Difenacoum“ präpariert. 
Eltern mit Kindern und Tierhalter werden gebeten, eine erhöhte Aufmerksamkeit walten zu lassen und Rattenköderfunde sofort der Abteilung 1.3 Bürgerdienste zu melden.
Soweit Kinder beim Spielen Rattenköder finden, sollten sie diese möglichst nicht berühren. Darüber hinaus sind die Köder mit Bitterstoffen behandelt, die eine orale Aufnahme verhindern sollen. Auf die Telefonnummer der Giftnotrufzentrale (Giftnotruf Nord-Göttingen: 0551 19240) wird jedoch vorsorglich hingewiesen.
Eigentümer von bebauten und unbebauten, insbesondere an offenen Gewässern (Bächen, Teichen u.ä.) gelegenen Grundstücken, die den Befall ihrer Grundstücke durch Ratten feststellen konnten, werden gebeten, sich umgehend bei der Abteilung 1.3 Bürgerdienste, zu melden, damit spezifische Befall-Situationen gezielt und wirkungsvoll bekämpft werden können. Hierzu zählt insbesondere, dass alle Ratten eines Befall-Geschehens erfasst und bekämpft werden.
Hintergrund-Info
Gelegentlich melden Northeimer Bürger/-innen dem Ordnungsamt ihre Beobachtungen von Ratten, nicht selten in der Nähe von Gewässern. Hierbei handelt es sich jedoch häufig um Bisam im Unterschied zur Haus- oder Wanderratte.
Wanderratten und Hausratten
Ratten sind Gesundheitsschädlinge, da sie Krankheitserreger auf Menschen übertragen können.
Die Verordnung über die Rattenbekämpfung im Lande Niedersachsen schreibt vor, wer die Rattenbekämpfung in Niedersachsen durchzuführen hat und wann eine Gemeinde eine sogenannte Entrattung vorzunehmen hat.
Hiernach sind zur Rattenbekämpfung verpflichtet:
1.    die Personen, welche die tatsächliche Gewalt über Grundstücke (Besitzer) oder Schiffe (Ausrüster) ausüben; ist ein Grundstücksbesitzer nicht gleichzeitig Eigentümer, so kann auch der Eigentümer, bei Schiffen der Reeder oder Schiffseigner, durch die Gemeinde verpflichtet werden;
2.    die Gemeinden.
Weiter wird bestimmt, welche Präventions- bzw. Nachsorgemaßnahmen nach erfolgreichen Bekämpfungsaktionen zu ergreifen sind, um einen erneuten Befall zu vermeiden.
Wird in dem Gebiet einer Gemeinde ein Rattenbestand festgestellt, der geeignet ist, die Gesundheit der Bevölkerung zu gefährden, und kann diese Gefahr nicht durch Bekämpfungsmaßnahmen auf einzelnen Grundstücken behoben werden, hat die Gemeinde in ihrem Gebiet oder dem befallenen Teil ihres Gebietes eine Entrattung durchzuführen und Vorbeugungsmaßnahmen gegen einen neuen Rattenbefall zu treffen.
Vorbeugen ist allerdings der beste Schutz vor einer Rattenplage. Zur Bekämpfung der Ratten haben sich folgende Maßnahmen bewährt:
-    Einwanderungsmöglichkeiten für Ratten in Kellern oder auf Dachböden verschließen
-    Vorhandenen Öffnungen in den Wänden verschließen
-    Essensreste und tierische Abfälle gehören in die Biotonne und nicht auf den Kompost
-    Keine restlichen Lebensmittel über die Toilette in die Kanalisation einleiten; für Ratten ist diese Art der Entsorgung im wahrsten Sinne des Wortes ein „gefundenes Fressen“
-    Tierfutter nicht offen stehen lassen und Futternäpfe nach dem Füttern reinigen
Ansprechpartnerin: 
Frau Weidemann, Scharnhorstplatz 1, 37154 Northeim
Tel.: 05551/966-167
E-Mail: weidemann(at)northeim.de

      


