Die Öffentlichkeit hat ein legitimes Interesse an der Erhaltung von Denkmalen, da sie zum kulturellen Erbe der gesamten Menschheit gehören. Eigentümer müssen daher mit den staatlichen Denkmalschutzbehörden zusammenarbeiten. 

Eigentümer sind verpflichtet… 

  • ihre Denkmale vor Gefahren zu schützen,
  • sie pfleglich zu behandeln,
  • wenn nötig instand zu setzen
  • und für die fachgerechte Durchführung dieser Arbeiten zu sorgen. Bei Baudenkmalen bedeutet das z.B., dass bauliche Veränderungen sich an den kulturhistorischen Maßstäben des Denkmals orientieren müssen. 

Diese Pflichten gelten auch für Erbbauberechtigte, Nießbraucher und jene, die die tatsächliche Gewalt über ein Denkmal ausüben. 

Bei manchen Bauvorhaben lässt sich die Zerstörung schützenswerter Substanz – oder sogar ganzer Denkmale – nicht vermeiden (z.B. Bodendenkmale, die im Rahmen von Erdarbeiten entdeckt werden). In solchen Fällen ist der Veranlasser der Zerstörung verpflichtet, diese durch Fachleute dokumentieren und besonders schützenswerte Substanz untersuchen zu lassen, um so das Wissen über das Denkmal zu sichern. 

Die erwähnten Maßnahmen können nicht verlangt werden, wenn sie den Verpflichteten in wirtschaftlich unzumutbarem Maß belasten. Wer sich trotz finanzieller Begünstigungen außerstande sieht, anfallende Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen zu ergreifen, hat dies der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.