Arbeiten an einem Denkmal dürfen die Eigenschaften, die seinen kulturellen Wert ausmachen, nicht beeinträchtigen oder zerstören. Die Denkmalschutzbehörde prüft, ob dies gewährleistet ist. Zudem stellt sie sicher, dass Veränderungen hinreichend dokumentiert sind (z.B. für spätere Restaurierungen oder Forschungen). 

Sie brauchen eine denkmalrechtliche Genehmigung für… 

  • das Verändern, Zerstören oder Wiederherstellen schützenswerter Bausubstanz (z.B. Austausch von Fenstern, Erneuern des Daches, Wanddurchbrüche usw.).
  • das Verändern, Zerstören oder Wiederherstellen des äußeren Erscheinungsbilds (z.B. Neuanstrich der Fassade, Anbringen von Werbung usw.)
  • bauliche Anlagen in der Umgebung eines Denkmals, falls sie dessen Erscheinungsbild beeinflussen (das kann auch Gartenzäune, Baugerüste, Spielgeräte usw. betreffen).
  • die Nutzungsänderung eines Baudenkmals.
  • das Suchen nach Bodendenkmalen und archäologischen Funden mit technischen Hilfsmitteln (z.B. mit einem Metalldetektor).
  • das Ausgraben von Bodendenkmalen und archäologischen Funden.
  • das Bergen von Bodendenkmalen und archäologischen Funden aus Gewässern oder Mooren.
  • größere Erdarbeiten in Bereichen, in denen Bodendenkmale vermutet werden. 

Am besten stimmen Sie sich in solchen Fällen frühzeitig mit der Denkmalschutzbehörde ab. 

Die Genehmigung für Arbeiten an einem Denkmal ist kostenlos und kann online oder über dieses Formular beantragt werden. Beschreiben Sie Ihr Vorhaben dabei so detailliert wie möglich; am besten mit Fotos der betroffenen Bauwerksteile. Wenn Ihnen bereits das Angebot einer Handwerksfirma vorliegt, sollten Sie dieses gleich mit einreichen. Wenn Sie für Ihr Vorhaben sowieso einen Bauantrag stellen müssen, brauchen Sie nicht noch gesondert eine denkmalrechtliche Genehmigung beantragen. Diese erfolgt dann im Rahmen der baurechtlichen Prüfung. 

Wichtig: Nur für denkmalrechtlich genehmigte Arbeiten können Sie einkommenssteuerliche Abschreibungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen!