Wer für die Erhaltung von Denkmalen sorgt, erfüllt einen wichtigen Dienst an der Gesellschaft. Damit Denkmaleigentümer nicht in unzumutbarem Maß belastet werden, gibt es einige finanzielle Unterstützungen.
Erhöhte Abschreibung von der Einkommenssteuer
Viele Arbeiten am Denkmal können von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Das gilt für Maßnahmen, die die schützenswerte Bausubstanz erhalten (z.B. Neuanstrich der Fassade oder Austausch morscher Fachwerkbalken) oder die für die sinnvolle Nutzung des Denkmals erforderlich sind (z.B. Einbau einer Toilette oder Austausch einer kaputten Heizung). Wichtig ist, dass die Maßnahmen vorher mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt und genehmigt wurden.
- Wer Einkünfte aus seinem Denkmal erzielt (durch Vermietung oder gewerbliche Nutzung) kann für o. g. Arbeiten bis zu 100% der Aufwendungskosten erhöht abschreiben: Ab Fertigstellung können in den ersten 8 Jahren jeweils 9% der Kosten und in den folgenden 4 Jahren jeweils 7% von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. (§ 7 i EStG)
Wenn es steuerlich günstiger für Sie ist, können Sie diese Kosten auch auf einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren aufteilen lassen. (§ 11 b EStG) - Wer sein Denkmal nur zu eigenen Wohnzwecken nutzt, kann für o. g. Arbeiten bis zu 90% der Aufwendungskosten abschreiben: Ab Fertigstellung können über 10 Jahre hinweg jeweils 9% der Kosten von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Dies gilt aber nur für ein Denkmal pro Person! (§ 10 f EStG)
- Für Erhaltungsmaßnahmen an Denkmalen, die weder bewohnt noch für Einkünfte genutzt werden (z.B. Gartendenkmale oder Bodendenkmale), können ebenfalls bis zu 90% von der Einkommenssteuer abgesetzt werden - jeweils 9% über 10 Jahre hinweg. (§ 10 g EStG)
Für diese Begünstigungen muss die Denkmalschutzbehörde Ihnen bescheinigen, dass die Arbeiten entsprechend der Genehmigung durchgeführt wurden. Dafür reichen Sie dieses Formular zusammen mit den Rechnungen der Handwerksfirmen (oder den Materialrechnungen bei Eigenleistung) ein. Für die Bescheinigung setzt der Gesetzgeber eine Verwaltungsgebühr von mind. 100€ an.
Die Bescheinigung dient als Beilage für Ihre Einkommenssteuererklärung. Bei weiteren Steuerfragen sollten Sie Ihre zuständige Finanzbehörde oder einen Steuerberater zu Rate ziehen.
Weitere Begünstigungen
- Die Erbschafts-/Schenkungssteuer auf denkmalgeschützten Grundbesitz kann unter Umständen zu 85% oder sogar vollständig erlassen werden. (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)
- Die Grundsteuer auf denkmalgeschützten Grundbesitz kann erlassen werden, wenn die wegen der besonderen Bausubstanz anfallenden Unterhaltungskosten im Jahresdurchschnitt über den Einnahmen und sonstigen Begünstigungen liegen. (§ 32 GrStG)
- Beim Einheitswert denkmalgeschützter Bauten kann das Finanzamt einen Abschlag von 5 oder 10% vornehmen.
- Die Umsatzsteuer entfällt bei Eintrittsgeldern für Baudenkmale und denkmalgeschützte Grünanlagen. (§ 4 Nr. 20 a UStG)
Hier gibt es ausführlichere Informationen zu Steuererleichterungen am Denkmal.
Fördergelder
Bei folgenden Stellen können Sie weitere Fördergelder beantragen:
- Städtebauförderung für das Sanierungsgebiet „Northeimer Innenstadt“ (auch für Gebäude ohne Denkmalschutz)
- Kultur- und Denkmalstiftung des Landkreis Northeim
- Diverse weitere Stiftungen
- Fördermittel des Niedersächsischen Landesamts für Denkmalpflege bei ausgewählten Konservierungs- und Restaurierungsprojekte
- Ideenskizzen des Fachwerk5Ecks für die Schaffung von Wohnraum in alten Fachwerkhäusern (auch für Gebäude ohne Denkmalschutz)
René Piehl M.A
Stadt Northeim
Scharnhorstplatz 1
Zimmer 138
Tel.: +49 5551 966-311
piehl(at)northeim.de
denkmalschutz(at)northeim.de






