Bebauungsplan-Übersicht

Ab sofort ist ein neues kartenbasiertes Angebot der Stadt Northeim im Internet abrufbar.

Neben dem Flächennutzungsplan ist es möglich, sämtliche rechtsverbindlichen Bebauungspläne für das Northeimer Stadtgebiet im Internet abzurufen.

Die bereitgestellten Daten bieten eine Vielzahl von Informationen zu den jeweiligen rechtsverbindlichen Bebauungsplänen:

  • die Bebauungsplan-Nummer
  • Begründung der Festsetzungen
  • Datum des Inkrafttretens.

Zudem kann der Bebauungsplan (Planzeichnung, Begründung) unter der angebotenen Verlinkung direkt als .pdf-Datei eingesehen und im Bedarfsfall auch heruntergeladen werden.

Für den Flächennutzungsplan werden die Planzeichnung (bis zum Maßstab 1:5000) und die Änderungsbereiche dargestellt.

Eine Suchmaske unterstützt die Bebauungsplansuche nach verschiedenen Parametern wie Bebauungsplan-Titel und Bebauungsplan-Nummer.

Klicken Sie auf die folgende Grafik oder hier, um die Anwendung zu starten.

 

Die Bebauungspläne geben in der Regel Auskunft über den Gebietscharakter und das Maß der dort zulässigen baulichen Nutzung eines Grundstückes.Der zentrale einheitliche Zugang zu den Bebauungsplänen der Stadt Northeim gibt Bürgerinnen und Bürgern, Politik, Wirtschaft sowie der Verwaltung weiteren Interessierten Einblick, wo im Northeimer Stadtgebiet Bebauungspläne gelten und welche bausatzungsrechtlichen Festsetzungen sie beinhalten. Die Bebauungsplanübersicht stellt darüber hinaus für viele Grundstückseigentümer, Architekten, Ingenieure, Rechtsanwälte, Bauwillige, Kaufinteressierte, Planungsbüros und Bewertungsfachleute ein aussagekräftiges Instrumentarium zur Visualisierung der planungsrechtlichen Gegebenheiten im Stadtgebiet dar.

Die neue Karte ist im Rahmen der Digitalisierungsstrategie der Verwaltung erstellt worden. Gerade mit den vielfältigen Kartenübersichten schafft bietet die Stadt Northeim einen einfachen und bequemen Zugang an und trägt somit zu mehr Transparenz bei.

FaQ

Alle Antworten einblenden
Alle Antworten ausblenden
  • Was ist ein Bebauungsplan?

    Der Bebauungsplan (kurz: BP) setzt als Bausatzung für einen räumlich genau begrenzten Teilbereich (auch Umring genannt) des Stadtgebietes rechtsverbindlich fest, wie die darin befindlichen einzelnen Baugrundstücke genutzt und bebaut werden dürfen. Er besteht aus einer rechtsverbindlichen Planzeichnung, auf der durch Zeichnung und Text festgesetzt wird, welche Bauarten und Nutzungen zulässig sind.

    Dazu gehören insbesondere somit die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinien, Baugrenzen), die Verkehrsflächen, Grünflächen und Weiteres mehr.

    Aus dem Bebauungsplan können Sie beispielweise ablesen, welche Nutzungsart, welche Geschossigkeit und welche Bebauungsdichte (Geschoßflächen-, Baumassen- und Grundflächenzahlen) für die einzelnen Grundstücke festgesetzt worden ist.

    Bauvorhaben müssen dabei grundsätzlich im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen.

    Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (siehe: Was ist ein Flächennutzungsplan?) entwickelt und als Satzung beschlossen.

    Jedem Bebauungsplan ist eine Begründung beigefügt, in der die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes dargelegt  sowie der beschlossenen Festsetzungen getroffe beschrieben sind werden. Zudem werden in der Begründung die getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes beschrieben. Bestandteil der Begründung ist ferner ein Umweltbericht bzw. eine Umweltprüfung. In einer ebenfalls dem Bebauungsplan beigefügten zusammenfassenden Erklärung wird unter anderem dargestellt, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (siehe: Was ist ein Bauleitplanverfahren?) in der Planung berücksichtigt worden sind.

    Rechtsverbindliche Bebauungspläne liegen nach der Bekanntmachung mit der Begründung und weiteren verfahrensrelevanten Unterlagen (z.B. der Abwägungen) in der Abteilung 2.1 Stadtplanung, Bauaufsicht und Denkmalpflege zur Einsicht bereit.

  • Was ist ein Flächennutzungsplan?

    Der Flächennutzungsplan (kurz: FNP) stellt die Art der Bodennutzung als städtebauliche Entwicklungsabsicht  für das gesamte Stadtgebiet in Grundzügen dar. Er dient demnach der zukünftigen städtebaulichen Zielplanung der Stadt, indem er sowohl die bereits vorhandenen als auch die langfristig beabsichtigten Nutzungen von Grundstücken darstellt werden. Es handelt sich um einen sogenannten vorbereitenden Bauleitplan. Aus dem Flächennutzungsplan kann insbesondere abgelesen werden, welche  wo Flächen welchen mit zugeordneten Nutzungen haben sollen verortet sind. Dabei wird beispielsweise zwischen Wohnbauflächen (W), gemischten Bauflächen (M), Gewerbliche Bauflächen (G), Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft und Wweiteren Zuordnungen unterschieden. Die dargestellten Flächennutzungen kann dabei zum besseren Verständnis durch zusätzliche Zweckbestimmungen dargestellt ergänzt werden.

    Mit dem Flächennutzungsplan wurde wird über die Dauer seiner Rechtswirksamkeit somit eine verbindliche Vorentscheidung für die zukünftige städtebauliche Entwicklung der Stadt Northeim getroffen. Unmittelbare Wirkungen für Bürgerinnen und Bürger entfaltet der Flächennutzungsplan hingegen nicht. Allein aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes können daher keine Baurechte für Grundstücke hergeleitet werden. Eine verbindliche Konkretisierung erfolgt erst durch die Aufstellung von Bebauungsplänen (siehe: Was ist ein Bebauungsplan?)

    Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Northeim sowie wirksam gewordene Änderungen liegen nach der Bekanntmachung mit der Begründung und weiteren verfahrensrelevanten Unterlagen in der Abteilung 2.1 Stadtplanung, Bauaufsicht und Denkmalpflege zur Einsichtnahme bereit.

  • Was ist ein Bauleitplanverfahren?

    Die Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Stadtgebiet nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsordnung (BauNVO) zu regeln. Es wird dabei unterschieden zwischen dem

    • vorbereitenden Bauleitplan, dem Flächennutzungsplan, und
    • verbindlichen Bauleitplan, dem Bebauungsplan.

    Die Bauleitpläne werden in einem formellen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, sobald und soweit es aus einem städtebaulichen Erfordernis heraus für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Stadtgebietes erforderlich ist.

    Das eigentliche förmliche Verfahren beginnt in der Regel mit einem Aufstellungsbeschluss durch den Verwaltungsausschuss. Der Aufstellungsbeschluss wird im Amtsblatt der Stadt Northeim für die Öffentlichkeit  bekannt gemacht gegeben.

    Sobald ein städtebauliches Konzept vorliegt, wird durch die Verwaltung bzw. ein beauftragtes Planungsbüro im Regelfall die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Behörden und Nachbargemeinden (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchgeführt. Unter der Berücksichtigung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung wird ein konkreter Planentwurf mit Begründung einschließlich Umweltbericht erstellt.

    Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung wird eine Woche zuvor im Amtsblatt der Stadt Northeim bekannt gegeben und auszulegende Unterlagen unter folgenden Link veröffentlicht: Stadt Northeim -Stadtplanung Stadtentwicklung

    Der Verwaltungsausschuss beschließt nun, den Planvorentwurf mit der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats (mindestens 30 Tage) öffentlich auszulegen (gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB). Die öffentliche Auslegung gibt jeder Bürgerin und jedem Bürger sowie den Trägern öffentlicher Belange, Behörden und Nachbargemeinden die Gelegenheit, die Unterlagen einzusehen. Innerhalb der gesetzten Frist kann eine Stellungnahme abgeben werden.

    Die Durchführung der öffentlichen Auslegung wird eine Woche zuvor im Amtsblatt der Stadt Northeim bekannt gegeben und auszulegende Unterlagen unter folgenden Link veröffentlicht: Stadt Northeim -Stadtplanung Stadtentwicklung

    Die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen werden anschließend von der Verwaltung geprüft und sind Gegenstand der abschließenden Entscheidung des Rates. Das Ergebnis wird den Einsenderinnen und Einsendern mitgeteilt. Sofern unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen keine Änderung des Planentwurfes erfolgen muss, trifft der Rat den Satzungsbeschluss im Falle eines Bebauungsplanes und den Feststellungsbeschluss im Falle des Flächennutzungsplanes.

    Kommt es unter Berücksichtigung der Stellungnahmen zu einer Änderung des Planentwurfes, erfolgt ein erneutes Beteiligungsverfahren (gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB). Das bedeutet, dass in der Regel eine erneute Offenlage des Plans erfolgt, an das sich dann der Satzungsbeschluss oder der Feststellungsbeschluss anschließt.

    Im Falle einer Änderung des Flächennutzungsplanes muss der Plan anschließend durch den Landkreis Northeim genehmigt werden.

    Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan in Kraft. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung wird diese wirksam. Die Bekanntmachung erfolgt ebenfalls im Amtsblatt der Stadt Northeim.

    Der gesamte Ablauf des Bauleitplanverfahrens hat in der Regel eine Dauer von 1 bis 1,5 Jahren und ist im Baugesetzbuch (BauGB), insbesondere in §§ 1 bis 13a BauGB geregelt.

    Es sind darüber hinaus auch andere Verfahren möglich. Die dargestellte Übersicht enthält daher nur die wesentlichen Verfahrensschritte eines „normalen“ Bauleitplanverfahrens. Im Falle eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB oder eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB verkürzt sich das Verfahren erheblich, da hier beispielsweise auf die frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit verzichtet werden kann und eine förmliche Umweltprüfung durchgeführt wird. Bauleitplanerischen Besonderheiten bietet  unterliegt auch das Verfahren bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP).

  • Was ist, wenn es keinen Bebauungsplan gibt?

    Selbst für bestehende Gebiete unterschiedlicher Art (Wohngebiet, Gewerbegebiet, etc.) gibt es manchmal imFall des unbeplanten Innenbereiches keine Bebauungspläne, woraus die die bauliche Nutzung festsetzen abzuleiten wäre. Handelt es sich dabei um ein Gebiet, welches grundsätzlich bebaubar ist, müssen sich Bauinteressierte bei Bauart und Nutzung an der umliegenden Bebauung z.B. im Hinblick auf die Bebauungstiefe und Bebauungshöhe - das Bauvorhaben muss sich in die bebaute Umgebung einfügen - orientieren. Die Prüfung des Vorhabens erfolgt durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde.