Förderrichtlinie - Dachbegrünung von Dächern in der Stadt Northeim

Die Stadt Northeim gewährt Zuschüsse für die Begrünung von Dächern im Rahmen einer Förderrichtlinie, die am 24.10.2024 vom Rat der Stadt Northeim beschlossen wurde. 

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Hier finden Sie die Förderrichtlinie der Stadt Northeim sowie das entsprechende Antragsformular:

Ziele und Zweck der neuen Förderrichtlinie

Mit dieser Maßnahme soll die Eigeninitiative der Bürger*innen gestärkt und zur Zunahme begrünter Dachflächen beigetragen werden. Ziel ist es, auch größere Dächer in Northeim zu begrünen und somit das Stadtklima nachhaltig zu verbessern.

Dachbegrünungen leisten in Zeiten des Klimawandels einen wichtigen Beitrag zum Schutz vor den Folgen extremer Wetterereignisse. So werden in Zukunft sowohl die Häufigkeit als auch die Intensität von Starkregen weiter zunehmen, und Innenbereiche leiden vermehrt unter sommerlicher Hitze. Gründächer wirken dieser Entwicklung entgegen, indem sie einen positiven Einfluss auf das lokale Klima ausüben. Sie mindern Hitze durch einen Kühlungseffekt und verlangsamen die Versickerung von Regenwasser. Insgesamt entlasten Gründächer somit den Wasser- und Naturhaushalt in der Stadt.

Durch ihre erhöhte Speicherkapazität halten Gründächer Niederschlag dezentral zurück, was eine zeitverzögerte Versickerung ermöglicht. Dies reduziert das Risiko von Starkregenschäden und Rückstau, beugt Überflutungen vor und entlastet die Kanalisation, wodurch Schmutzwasserüberläufe vermieden und das Übertreten von Gewässern vermindert werden können.

Die Stadt Northeim möchte mit dieser Richtlinie die Begrünung von Dächern fördern, um das Mikroklima zu verbessern, die Lebensqualität zu erhöhen und das Stadtbild ökologisch zu bereichern. Durch gezielte Unterstützung werden Bürger*innen ermutigt, sich aktiv am Klimaschutz zu beteiligen und das ökologische Potenzial von Gründächern zu nutzen.

Hinweis: Die Gründachförderrichtlinie erfüllt die rechtlichen Anforderungen des § 44 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO), Anl. 2 MBl.-/VORIS RdErl. - Hinweise zu Inhalt und Gestaltung einer Förderrichtlinie nach § 44 LHO.

Was wird gefördert?

Gefördert werden die Anlage von Dachbegrünungen bei Neubauten sowie die Nachrüstung vorhandener Dächer mit extensiver Begrünung sofern diese Maßnahme freiwillig und nicht aufgrund einer rechtlichen Vorgabe bindend ist.

Die Zuwendung für Vorhaben der Dachbegrünung der Stadt Northeim ist begrenzt. Eine Vollfinanzierung mit anderen kombinierten Förderungen wird ausgeschlossen.

Die Maßnahme muss im Gebiet der Stadt Northeim (inklusive Ortschaften) realisiert werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind nichtöffentliche Grund- und Gebäudeeigentümer*innen oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte (Erbbauberechtigte oder Mieter*innen mit Einverständniserklärung der Eigentümer*innen).

Dachbegrünungsvorhaben werden nur dann seitens der Stadt Northeim gefördert, wenn entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 

Was muss ich für die Antragsstellung beachten?

Die Förderung entspricht entweder dem Basiszuschuss oder der Basiszuschuss inkl. Biodiversitätsfördernder Maßnahmen. Mit den biodiversitätsfördernden Maßnahmen soll die Anlage von qualitativ höherwertigen Dachbegrünungen angeregt werden, um vor allem die ökologischen und klimaregulierenden Funktionen von Gründächern zu verbessern.

  • Die Zuwendung für den Basiszuschuss (BZ) wird anhand der zu begrünenden Quadratmeter (m²) ermittelt und beträgt je Quadratmeter 20 Euro.

  • Die Zuwendung für den Basiszuschuss (BZ) inkl. biodiversitätsfördernder Maßnahmen wird anhand der zu begrünenden Quadratmeter (m²) ermittelt und beträgt je Quadratmeter 25 Euro.

Wie läuft das Prüfverfahren zu meinem Förderantrag ab?

Die Stadtverwaltung Northeim prüft anhand Ihres gestellten Antrags, ob die Maßnahme technisch, ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll ist und stellt die förderfähigen Kosten (Baukosten einschließlich technischer Nebenkosten) fest. 

Die Sachbearbeitung der Anträge und die damit verbundenen verwaltungstechnischen Arbeiten liegen in der Zuständigkeit des Klimaschutzmanagements und werden durch dieses bearbeitet.

Der Zuwendungsantrag wird mittels Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheid beschieden.

Bestandteil des Zuwendungsbescheids sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest), welche Auflagen und Bedingungen im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) enthalten.

"Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV (ggf. VV-Gk) zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind."

Ich habe einen Zuwendungsbescheid erhalten. Wie geht es nun weiter?

Die bewilligte Zuwendung darf erst nach Bestandskraft, d. h. nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist des Zuwendungsbescheides, angefordert und ausgezahlt werden. Ein Teilwiderspruch gegen nicht bewilligte Antragsbestandteile behindert die Bestandskraft des bewilligten Teiles nicht.

Verzichten Zuwendungsempfänger*innen schriftlich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs, führt dies zur vorzeitigen Bestandskraft des Zuwendungsbescheides.

Die Mittelanforderung muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten und erfolgt schriftlich bei der Stadt Northeim im Geschäftsbereich 2, Klimaschutz. Zuwendungen werden nur insoweit und nicht eher ausgezahlt, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Fertigstellung der Anlage sowie nach Vorlage der Kostenbelege und nach Besichtigung der Anlage durch die Bewilligungsbehörde bzw. eine von ihr beauftragte Stelle. 

Führt der Einbau von Dachbegrünungen nach dieser Förderrichtlinie zu einer Mieterhöhung, liegt eine nicht sachgerechte Verwendung der Fördermittel vor. 

Sind Nachweise zu meiner Dachbegrünung zu erbringen?

Spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bzw. nach Fertigstellung der Maßnahme ist dem Klimaschutzmanagement der Stadt Northeim der Verwendungsnachweis vorzulegen.

Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist dem Klimaschutzmanagement der Stadt Northeim ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Mit diesem ist ein zahlenmäßiger Nachweis, sowie Fotos zur besseren Dokumentation einzureichen.

Im zahlenmäßigen Nachweis sind sämtliche mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben summarisch darzustellen.  Dem Verwendungsnachweis sind die Belege über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen beizufügen. 

Die Belege müssen so aufgeschlüsselt werden, dass sie prüfungsfähig sind. Ausgaben, die unzureichend ausgewiesen sind, können nicht anerkannt werden.

Die Zuwendungsempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Für Fragen und weitere Informationen steht die Klimaschutzmanagerin der Stadt Northeim, Christine Petzke, gerne unter den folgenden Kontaktdaten zur Verfügung: 

Christine Petzke

Stadt Northeim
Scharnhorstplatz 1
37154 Northeim
Telefon +49 5551 966-367
petzke(at)northeim.de
oder