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Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Northeim
Liebe Einwohnende, liebe Beschäftigte der Stadtverwaltung,
als Gleichstellungsbeauftragte setze ich mich dafür ein, bestehende Benachteiligungen abzubauen und eine Chancengleichheit der Geschlechter zu erreichen.
Auch wenn Gleichstellung verfassungsrechtlich geregelt ist, lässt sich Gleichberechtigung noch immer nicht in allen Lebensbereichen finden. Daher habe ich vielfältige Aufgaben, die interne und externe Handlungsfelder beinhalten:
Gleichstellung innerhalb der Stadtverwaltung
- Unterstützungsangebot für Beschäftigte bei Fragen und Anregungen zu Themen wie Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, Rückkehr in den Beruf, Diskriminierungserfahrungen und berufliche Weiterentwicklung
- Beratung bei personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen der Stadtverwaltung in Bezug auf Gleichstellung
- Planung, Durchführung und Unterstützung gleichstellungsfördernder Projekte und Maßnahmen in Zusammenarbeit mit städtischen Institutionen
Gleichstellung in Northeim
- Unterstützung für Einwohnende der Stadt Northeim bei Fragen und Anregungen zu gleichstellungsbezogenen Themen und Vermittlung spezifischer Hilfs- und Beratungsangebote
- Vernetzung und Förderung relevanter Einrichtungen und Projekte und Zusammenarbeit mit betreffenden Institutionen, u.a. dem Arbeitskreis der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten im Landkreis Northeim
- Durchführung von Veranstaltungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit
Wenn Sie als Einwohnende Northeims oder Beschäftigte der Stadtverwaltung eine Anlaufstelle bei Beratungs- und Unterstützungsbedarf suchen oder Anregungen in Bezug auf gleichstellungsrelevante Themen haben, helfe ich Ihnen gerne weiter oder vermittle Kontakte.
Melden Sie sich jederzeit unter den angegebenen Kontaktdaten.
Herzliche Grüße,
Saskia Baumgärtner
Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Northeim
Ihre Ansprechpartnerin
Saskia Baumgärtner
Stadt Northeim
Scharnhorstplatz 1
Zimmer 217
Telefon: (0 55 51) 9 66 131
baumgaertner(at)northeim.de
Rechtliche Grundlagen
- Art. 3 Abs. 2 GG
- Art. 3 Abs. 1 und 2 Nds Verf.
- § 8 und § 9 NKomVG
- NGG
- AGG